 
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie.....Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime und Altenpflegeheime, sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). 
 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (oder vier Wohnungen, je nach Bundesland) müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
Ausnahmen davon sind zulässig, wenn die angestrebte Barrierefreiheit einen "unverhältnismäßigen Mehraufwand" bedeuten würde. Dieser Mehraufwand ist je nach Bundesland unterschiedlich definiert, z.B. in Baden-Württemberg mehr als 20%, in Bremen 6% der Baukosten. 
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 Im Bereich des barrierefreien Bauens sind diese vier Normen relevant:
- DIN 18024-1:1998-01 Barrierefreies Bauen - Teil1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze, Planungsgrundlagen
- DIN 18024-2:1996-11 Barrierefreies Bauen - Teil2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen
- DIN 18025-1:1992-12 Barrierefreie Wohnungen - Teil 1: Wohnungen für Rollstuhlbenutzer - Planungsgrundlagen
- DIN 18025-2:1992-12 Barrierefreie Wohnungen - Teil 2: Planungsgrundlagen
Die DIN-Normen sind je nach Bundesland unterschiedlich rechtsgültig, weil sie in der Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) ganz, teilweise oder gar nicht enthalten sind.
Folgende DIN-Normen sind nicht rechtsgültig:
DIN 18030 und DIN 18040
Die gegenwärtig geltenden Planungsnormen zur Barrierefreiheit DIN 18024 und DIN 18025 sollten ursprünglich durch die DIN 18030 ersetzt werden. Aufgrund des hohen Umfangs der Einsprüche kam es im Februar 2007 zur einstellung dieser Norm. Es wurde ein neuer Normauftrag DIN 18040 erteilt, dessen Entwurf für das erste Quartal 2009 erwartet wird. 
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