1. Die HUGA KG stellt dem Lizenznehmer u. a. Bilder, Markenlogos, Textvorlagen und sonstige Inhalte (nachfolgend zusammenfassend als „Medieninhalte“ bezeichnet) kostenfrei zur frei widerruflichen Nutzung im nachstehenden Umfang zur Verfügung.
    2. Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Medieninhalte, die mit Abschluss dieser Nutzungsvereinbarung dem Lizenznehmer überlassen werden, aber auch für solche Medieninhalte, die während der Laufzeit dieser Nutzungsvereinbarung zusätzlich vom Lizenznehmer bei der HUGA KG angefordert und/oder von dieser an den Lizenznehmer, gleich auf welchem Übertragungsweg, übersandt werden.
    1. Sämtliche zur Verfügung gestellten Medieninhalte sind geistiges Eigentum der HUGA KG. Sie sind urheberrechtlich als Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke und in ihrer Zusammenstellung auch als Datenbank bzw. wesentliche Teile einer Datenbank geschützt. Die Logos und sonstigen Kennzeichen sind markenrechtlich geschützt. Soweit einzelne Medieninhalte weder urheberrechtlich noch in sonstiger Weise (z.B. als gewerbliche Schutzrechte) geschützt sein sollten, gelten die Regelungen dieser Nutzungsvereinbarung entsprechend.
    2. Die HUGA KG gewährt dem Lizenznehmer ein einfaches Recht zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Medieninhalte, in Übereinstimmung mit dieser Nutzungsvereinbarung ausschließlich zum Zweck der Werbung für Produkte der HUGA KG. Dieses einfache Nutzungsrecht ist – soweit hierin nicht anders geregelt – nicht an Dritte sublizenzierbar oder übertragbar und auf die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) und der Französischen Republik (Frankreich) beschränkt.

    Der konkrete Umfang der einzelnen Nutzungsrechte ergibt sich ergänzend aus der nachfolgenden Aufstellung:

    Wort- und Bildmarke, Logo

    • Veröffentlichung Firmenwebsite
    • Veröffentlichung Printmedien
    • Nutzung in den offiziellen, geschäftlichen Social Media-Kanälen des Lizenznehmers (z.B. Facebook, Instagram)

    Bilder

    • Veröffentlichung Firmenwebsite
    • Veröffentlichung Printmedien
    • Veröffentlichung in Pressetexten
    • Nutzung in den offiziellen, geschäftlichen Social Media-Kanälen des Lizenznehmers (z.B. Facebook, Instagram)

    Produktkatalog

    • Einbinden des Produktkatalogs in die eigene Firmenwebsite

    Broschüren, Kataloge im PDF-Format

    • Bereitstellung zum Download auf der Firmenwebsite

    Pressetexte

    • Veröffentlichung Firmenwebsite
    • Veröffentlichung Printmedien
    1. Die Nutzungsberechtigung kann von der HUGA KG jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden. Der Lizenznehmer hat die weitere Nutzung des/der zur Verfügung gestellten Logo und Medieninhalte ab Zugang der Nachricht über den Widerruf der Nutzungsberechtigung unverzüglich zu unterlassen und das/die ihm zur Verfügung gestellte/n Logo und Medieninhalte unverzüglich zu löschen.
    2. Wurden die Medieninhalte mit Zustimmung der HUGA KG an Dritte weitergegeben, so hat der Lizenznehmer auch für die umgehende Löschung bei diesen Dritten zu sorgen. Das Nutzungsrecht der Dritten erlischt mit der Untersagung der Nutzung gegenüber dem Lizenznehmer.
    3. Die Löschung hat der Lizenzgeber gegenüber der HUGA KG schriftlich zu bestätigen.
    4. Im Zeitpunkt des Widerrufs bereits produzierte Printmedien können für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Zugang der Nachricht über den Widerruf aufgebraucht werden.
    1. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, das/die von der HUGA KG zur Verfügung gestellte/n Logo und/oder Medieninhalt als Bestandteil seiner eigenen Firma oder in anderer Weise als Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes, seiner Produkte oder Produkte Dritter zu benutzen.
    2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, jegliche Verwendung der zur Verfügung gestellten Medieninhalte mit einem erkennbaren Vermerk zu versehen, der auf das Urheberrecht der HUGA KG hinweist.
    3. Der Lizenznehmer ist nicht befugt, das Logo und die Medieninhalte, außer in Bezug auf die Abbildungsgröße, zu ändern. Das Logo und die Medieninhalte dürfen zudem weder verzerrt, beschnitten, noch farblich geändert werden.
    4. Werbemaßnahmen müssen rechtlich zulässig sein, zur unmittelbaren Bewerbung von Produkten der HUGA KG dienen und dürfen keinen Zusammenhang mit Wettbewerbern der HUGA KG und Wettbewerbern der Hörmann Unternehmensgruppe (www.hoermann.de/unternehmen/ueber-uns) aufweisen. Auch ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, das/die zur Verfügung gestellte/n Logo bzw. Medieninhalte zur Kennzeichnung von Produkten Dritter zu nutzen.
    5. Die Nutzung des Logos und der Medieninhalte für eigene Werbezwecke oder für die Bewerbung oder Kennzeichnung von Produkten Dritter ist nicht gestattet.
    6. Eine Weitergabe an Dritte des Logo, der Medieninhalte oder die Einräumung eines Nutzungsrechts an Dritte an Logo und/oder Medieninhalten der HUGA KG ist dem Lizenznehmer nicht gestattet.  
    7. Der Lizenznehmer stellt die HUGA KG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen eines Verstoßes gegen diese Nutzungsvereinbarung gegen die HUGA KG geltend gemacht werden.
    8. Bei der Veröffentlichung von Printmedien stellt der Lizenznehmer der HUGA KG ein Belegexemplar, bei Online-Veröffentlichungen einen Link auf diese Veröffentlichung, unverzüglich zur Verfügung.

    Die Belegexemplare sind an die Anschrift der HUGA KG zu senden.

    Die HUGA KG bemüht sich, Rechtsverletzungen Dritter auszuschließen, kann dies jedoch nicht garantieren und haften aufgrund dessen nur für vorsätzliche Rechtsverletzungen.

    1. Diese Nutzungsvereinbarung ersetzt alle vorherigen, zwischen dem Lizenznehmer und der HUGA KG bestehenden Nutzungsvereinbarungen, sofern solche bereits bestanden haben sollten.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden ausdrücklich ausgeschlossen und nicht Bestandteil dieser Nutzungsvereinbarung.
    3. Diese Nutzungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
    4. Bei allen sich aus dieser Nutzungsvereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der HUGA KG zuständig ist.
    5. Sollten einzelne Regelungen dieser Nutzungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich in dieser Nutzungsvereinbarung eine Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt werden. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Die Parteien werden im Falle einer ganz oder teilweise unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten soweit wie möglich entspricht, ohne unwirksam zu sein.